Bei der Erstellung aussagepsychologischer Gutachten werden Zeugenaussagen zu in Frage stehenden Übergriffen (körperliche und/ oder sexuelle Gewaltdelikte), qualitativ untersucht. Dabei wird die Aussage eines Zeugen dahingehend übergeprüft, inwieweit die Schilderungen als ausreichend substantiiert erachtet werden können, um mit ausreichender diagnostischer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass der Zeuge etwas selbst Erlebtes und nicht Erfundenes oder anderweitig Gesehenes oder Gehörtes berichtet. Auch wird dezidiert im Rahmen der Untersuchung der Aussagetüchtigkeit überprüft, inwieweit der Zeuge über ausreichende Kompetenzen verfügt, ein von ihm geschildertes Ereignis ausreichend wahrnehmen, abspeichern und wiedergeben zu können. Das diagnostische Procedere ist dabei ein hypothesengeleitetes Prüfverfahren. Die im BGH Urteil vom 30.07.1999 festgelegten Mindestanforderungen an die Erstellung von Glaubhaftigkeitsgutachten finden selbstverständlich sowohl hinsichtlich der Gutachtenerstellung im Rahmen strafrechtlicher Verfahren als auch bezüglich der Beauftragungen vor dem Hintergrund des Opferentschädigungsgesetzes Berücksichtigung, ebenso, wie aktuelle wissenschaftliche Ergebnisse einbezogen werden.
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